Bezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter
Sachverhalt
A. Am 6. Dezember 2010 gelangte die S. GmbH mit Sitz in A. (im Folgenden S. GmbH) mit einem Gesuch um Erlass eines Arrestbefehls gegen den in B. wohnhaften T. an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Die Gesuchstellerin begehr- te, es sei das auf den Namen von T. im Grundbuch E. eingetragene Grundstück Nr. _, Plan _, Los, _, sowie 999 von ihm gezeichnete vinkulierte Namenaktien zu CHF 100 .– der X. AG, _, mit Arrest zu belegen. Die Arrestforderung wurde auf EUR 56'542.42 zuzüglich Zins zu 8 % auf EUR 48'647.65 seit dem 13. Januar 2009 beziffert. Als Forderungsgrund wurde eine Rückzahlungsvereinbarung vom
12. Januar 2009 zwischen der Gesuchstellerin und der W. AG, heute Y. AG in Li- quidation, angegeben. In dieser Vereinbarung sei eine offene Forderung in der Höhe von EUR 48'647.65 zuzüglich Zins von 8 % aus zwei im Jahre 2007 gewähr- ten Darlehen anerkannt worden und T. habe diesbezüglich mit seiner Unterschrift eine persönliche Bürgschaft nach deutschem Recht übernommen. Ein gegen die Y. AG in Liquidation eingeleitetes Konkursverfahren sei mangels Aktiven am 4. November 2010 wieder geschlossen worden. Nachdem auch vom in Anspruch genommenen T. keinerlei Zahlungen erfolgt seien, habe die S. GmbH am 29. No- vember 2010 beim Landgericht A. Klage erhoben. Als Arrestgrund gab die S. GmbH Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG an. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien erfüllt, da T. seinen Wohnsitz im Ausland habe, die Arrestforderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise und überdies auf einer schriftlichen Schuldanerkennung beruhe. B. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2010 gab das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos dem Arrestbegehren antragsgemäss statt und stellte den Arrest- befehl an das Betreibungsamt E. aus. C. Gegen den Arrestbefehl liess T. am 15. Dezember 2010 Einsprache erhe- ben mit dem Antrag, der Arrest sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Antragsstellerin aufzuheben. Innert der angesetzten Frist reichte der Ar- restschuldner mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 die Einsprachebegründung ein, welche er mit Eingaben vom 22. Dezember 2010 sowie vom 5. Januar 2011 ergänzte und weitere Unterlagen einreichte. Begründet wurde die Einsprache im Wesentlichen damit, dass einerseits die Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht gegeben seien, da die behauptete Forderung keinen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise, und andererseits die fragliche Forderung, für welche der Einsprecher eine Bürgschaft übernommen habe, im Jahre 2010 durch Zahlung getilgt worden und somit auch die Bürgschaft aufgrund deren Akzessorietät unter-
Seite 3 — 11 gegangen sei. So seien mit Zahlungen vom 31. März 2009, 7. April 2010 und 27. April 2010 insgesamt EUR 516'955.03 an die S. GmbH geleistet worden. Damit sei neben einer zweiten Forderung der S. GmbH, für welche T. gemäss Aufhebungs- vertrag vom 2. Januar 2009 ebenfalls eine Bürgschaft übernommen habe, auch die hier fragliche Forderung getilgt worden. D. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2011, ergänzt mit Eingabe vom 14. Januar 2011, liess die S. GmbH die Abweisung der Einsprache sowie die Bestäti- gung des Arrestbefehls vom 8. Dezember 2010 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Schuldners beantragen. Die S. GmbH hielt an ihrer Auf- fassung fest, dass der genügende Bezug der Arrestforderung zur Schweiz gege- ben sei. Die Hauptschuldnerin der verbürgten Forderung habe ihren Sitz in der Schweiz und dieser hinreichende Bezug übertrage sich auch auf die akzessorisch ausgestaltete Bürgschaftsschuld. Die Diskussion über den genügenden Bezug sei ohnehin entbehrlich, da die Forderung in einer schriftlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG verkörpert sei. Des Weiteren wurde zur Begründung an- geführt, nach der Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 seien bezüglich der darin festgehaltenen, noch ausstehenden Schuld von EUR 48'647.64 zuzüglich Zinsen keinerlei Zahlungen mehr erfolgt. Die drei vom Arrestschuldner genannten Zahlungen seien zur Tilgung der anderen Forderung gemäss Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 2009 erfolgt, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. E. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2011, mitgeteilt am 10. Mai 2011, wies der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos die Einsprache ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rückzahlungsvereinbarung vom
12. Januar 2009 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle und der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gegeben sei, wobei im Entscheid nicht weiter auf die Frage des genügenden Bezugs der Arrestforderung zur Schweiz eingegangen wurde. Ferner wurde im Entscheid ausgeführt, dass aufgrund der von der S. GmbH eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht sei, dass die angeführte Arrestforderung noch bestehe und keine Tilgung stattgefun- den habe. Sämtliche Voraussetzungen für einen Arrest seien somit gegeben, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. F. Gegen diesen Einspracheentscheid liess T. mit Eingabe vom 23. Mai 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen, mit folgenden An- trägen:
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1. Der Arrestentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2011 sei aufzuheben und der Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 8. Dezember 2010 (Proz. Nr. _) stattzugeben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrestgläubigerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Arrestentscheid vom 21. März 2011 sei unzureichend begründet und eine Zuständigkeit des Be- zirksgerichts Prättigau/Davos nicht gegeben. Zum Bezug der Forderung zur Schweiz seien im Entscheid lediglich die Auffassungen der Parteien einander ge- genübergestellt worden, ohne eine Wertung oder Begründung der getroffenen Entscheidung. Ferner werde nicht dargelegt, weshalb der Bestand der behaupte- ten Forderung als glaubhaft gemacht erachtet werde. Dies obwohl der Beschwer- deführer beispielsweise die Auszahlung der Darlehensbeträge in der von der Ar- restgläubigerin behaupteten Höhe bestritten habe. Darüber hinaus verstosse die Anordnung des Arrestes und der Arrestentscheid vom 21. März 2011 gegen die Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009, in welcher A. als ausschliessli- cher Gerichtsstand vereinbart worden sei, und führe zu einer unzulässigen Vor- wegnahme der Hauptsache mit Blick auf das zwischen den Parteien über den identischen Streitgegenstand hängige Verfahren vor dem Landgericht in A.. Die Verarrestierung stelle nach deutschem Recht eine der Zwangsvollstreckung gleichzusetzende Massnahme dar, mit welcher vollendete Tatsachen geschaffen würden. G. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 liess die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass eine Prüfung des hinreichenden Bezugs der Forderung zur Schweiz und eine ent- sprechende Begründung im Entscheid nicht erforderlich gewesen sei, da der Vor- derrichter die Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 als Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG anerkannt habe und diese beiden Voraus- setzungen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG alternativ zu ver- stehen seien. Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin dazu fest, dass auch ein genügender Bezug zur Schweiz gegeben sei, da der Beschwerdeführer bei Unter- zeichnung des Vertrages seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. In Bezug auf die Glaubhaftmachung der Arrestforderung gehe aus den Ausführungen im Entscheid hervor, dass der Vorderrichter die Ausführungen des Arrestschuldners aufgrund der von der Arrestgläubigerin eingereichten Unterlagen als widerlegt er- achtet habe. Ferner sei der vom Beschwerdeführer implizit vorgebrachte Einwand der Litispendenz zwischen dem summarischen Arrestverfahren und der am ver- einbarten Gerichtsstand gleichzeitig eingereichten materiellrechtlichen Prosequie-
Seite 5 — 11 rungsklage unbeachtlich. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dem Arrest die Hauptsache vorweggenommen werden soll, da eine Vollstreckung und Verwertung erst möglich sei, wenn ein rechtskräftiges Urteil im ordentlichen Ver- fahren vorliege. Der Beschwerdeführer verkenne diesbezüglich Zweck und Wir- kungen eines Arrests als Sicherungsinstrument. Sollte das Kantonsgericht die Be- gründung des angefochtenen Entscheids als ungenügend beurteilen, so hält die Beschwerdgegnerin eventualiter fest, die Sache sei vom Kantonsgericht selbst neu zu entscheiden und basierend auf den Akten des Bezirksgerichtes Prätti- gau/Davos die wesentliche Ziff. 1 des Dispositivs zu bestätigen. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Für die Anfechtung des Arresteinspracheentscheides verweist Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten der ZPO rechtshängig, die Eröffnung des Einspracheentscheides erfolgte jedoch am 10. Mai 2011, wes- halb gemäss den Übergangsbestimmungen der ZPO für die Rechtsmittel das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangen kann (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Ge- gen den Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters SchKG kann folglich gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Beschwerde ist schriftlich und be- gründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Gemäss Art. 326 ZPO in Verbindung mit Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden, wobei damit lediglich echte Nova gemeint sind, also solche Tatsachen, die erst nach dem Einspracheentscheid eingetreten sind (vgl. Reiser, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs II, 2. A. 2010, N 46 zu Art. 278). Die Beschwerde vom 23. Mai 2011 gegen den am 10. Mai 2011 mitgeteilten Arresteinspracheentscheid vom 21. März 2011 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die Be- schwerde ist folglich einzutreten.
Seite 6 — 11 b) In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und deshalb abzuändern ist (Hungerbühler, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Zürich 2011, Art. 321 N 17 und Art. 311 N 27). Die schriftliche Begrün- dung der Beschwerde bestimmt den Prüfungsgegenstand und –umfang im Be- schwerdeverfahren. Der angefochtene Entscheid wird nur hinsichtlich der gerüg- ten Mängel geprüft und nur insoweit, als diese genügend substantiiert worden sind. Zu nennen sind in der Beschwerdeschrift ferner die Beweismittel, wobei blosse Verweise auf die Vorakten unzureichend sind (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, Art. 321 N 15). 2.a) Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betrei- bungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Ein Arrestgrund ist unter anderem gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn der Richter sie auf- grund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Der Richter gewinnt mit anderen Worten aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck, der behauptete Sachverhalt liege wirklich vor, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (Stoffel, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs II, 2. Auflage Basel 2010, Art. 272 N 4). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der am 10. Mai 2011 mitgeteilte Ein- spracheentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos sei ungenügend begründet, insbesondere in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Arrestforderung sowie auf das Vorliegen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Der Anspruch auf Begründung von Entscheiden ergibt sich als Teil- gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begrün- dung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
Seite 7 — 11 sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Er- geht ein Entscheid im summarisches Vorfahren, wie dies im Einspracheverfahren gegen den Arrestentscheid der Fall ist, so können aufgrund der Natur des summa- rischen Verfahrens nicht die gleich hohen Anforderungen an die Urteilsbegrün- dung gestellt werden wie im ordentlichen Verfahren. c) Die Begründung des Arresteinspracheentscheides vom 21. März 2011 durch den Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos ist wohl knapp ausgefallen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügen- den Begründung des Entscheides liegt jedoch nicht vor. So hält der Vorderrichter in Bezug auf das Vorliegen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG fest, dass er der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend die Rückzahlungs- vereinbarung vom 12. Januar 2009 als eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG erachtet. Dass der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt und kein anderer Arrestgrund gegeben ist, war nicht bestritten, weshalb die Bejahung der besonderen Voraussetzungen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG somit nachvollziehbar ist. Eine Auseinandersetzung mit der Frage des genügenden Bezugs der Arrestforderung zur Schweiz und den diesbezüglichen Parteivorbringen war nicht erforderlich, da das Erfordernis des genügenden Be- zugs zur Schweiz – wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt – alternativ zum Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG ist. Die Pflicht zur Begründung verlangt nach dem oben Gesagten nicht, dass sich der Entscheid mit jedem Parteivorbringen auseinandersetzt. Bezüglich der Glaubhaftmachung der Arrestforderung geht aus den Erwä- gungen zumindest hervor, dass der Vorderrichter aufgrund der von der S. GmbH eingereichten Unterlagen die Forderung als glaubhaft gemacht erachtet. Die Be- gründungen der Arrestgläubigerin sind in ihren Rechtsschriften samt Belegen ent- halten, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass der Entscheid für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und eine substantiierte Anfechtung nicht möglich gewesen wäre. Auch in diesem Punkt wurde der Pflicht zur Entscheidbe- gründung Genüge getan, insbesondere mit Blick darauf, dass der Entscheid im summarischen Verfahren ergangen ist. Die Beschwerde erweist sich somit in die- sem Punkt als unbegründet.
Seite 8 — 11 3.a) Auf die vom Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos geteil- ten Argumente der Arrestgläubigerin in Bezug auf die Glaubhaftmachung der For- derung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht ein. Es wird lediglich geltend gemacht, dass die Höhe der ausbezahlten Darlehen umstritten sei und die von der Arrestgläubigerin vorgetragene Version bestritten werde. In- wieweit und weshalb die Ausführungen der S. GmbH, welchen der Vorderrichter bei seinem Entscheid gefolgt ist, unzutreffend sein sollen und folglich bestritten werden, wird mit keinem Wort näher erläutert. Sollte diesbezüglich implizit auf die in den Rechtsschriften zum vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen verwiesen werden, so ist nach dem eingangs Gesagten darauf hinzuweisen, dass ein solcher pauschaler Verweis auf die Vorakten nicht genügt. Die Beschwerde ist insoweit ungenügend substantiiert. b) Trotzdem kann festgehalten werden, dass die behauptete Tilgung der Ar- restforderung nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer die Auszah- lung des Darlehens über EUR 169'100.– von der Arrestgläubigerin an die damali- ge W. AG anerkannt wurde (vgl. Eingabe vom 22. Dezember 2010 an die Vorin- stanz [Ergänzung zur Einsprachebegründung], Ziff. 4.1.). Die nun erhobene Be- hauptung, dass die Höhe des ausbezahlten Darlehens diesbezüglich umstritten sei, ist daher nicht zu hören. Im Übrigen ist diese Frage für das vorliegende Ver- fahren auch nicht von Bedeutung. Mit Vertrag vom 12. Januar 2009 wurde nämlich anerkannt, dass die damalige W. AG der S. GmbH eine Darlehensrückzahlung in der Höhe von EUR 48'647.65 zuzüglich Zinsen schuldet und T. dafür eine persön- lichen Bürgschaft übernahm. Die erfolglose Inanspruchnahme und der Ausfall der Hauptschuldnerin ist ebenfalls aktenkundig, wobei T. aufgrund der Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ohnehin unmittelbar in Anspruch genom- men hätte werden können (nach § 773 Abs. 1 Ziff. 1 des Bürgerlichen Gesetzbu- ches [BGB] ist bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft die Einrede der Vor- ausklage ausgeschlossen). Diese Schuldanerkennung genügt somit vollauf für eine hinreichende Glaubhaftmachung der Arrestforderung, ohne dass zu prüfen wäre, was der Hintergrund der Schuldanerkennung ist. Tatsache ist im Weiteren, dass T. für eine weitere Schuld gegenüber der S. GmbH eine persönliche Bürgschaft übernahm. Mit Aufhebungsvertrag vom 2. Ja- nuar 2009 wurde eine Schuld der Z. AG gegenüber der S. GmbH über EUR 625'000.– anerkannt, für welche T. eine persönliche Bürgschaft in der Höhe von EUR 400'000.– einging. Unbestritten ist, dass an die Beschwerdegegnerin drei
Seite 9 — 11 Zahlungen geleistet worden sind, nämlich am 16. Januar 2009 über EUR 200'000.–, am 27. April 2010 über EUR 225'000.– und am 7. Mai 2010 über EUR 91'955.03. Diese Zahlungen betrafen jedoch – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – offensichtlich die Forderung der S. GmbH gegenüber der Z. AG gemäss dem zwischen diesen Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 2009. Dies ergibt sich einerseits aus dem Pfändungs- und Überweisungs- beschluss des Amtsgerichts C. vom 25. März 2011, gemäss welchem für eben diese Forderung um Zwangsvollstreckung nachgesucht wurde und dabei die be- reits am 16.01.2009 geleistete Zahlung von EUR 200'000.– bei der Berechnung der Summe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berücksichtigt wurde. Bei den beiden weiteren Zahlungen über EUR 225'000.– und EUR 91'955.03 wur- de sodann jeweils ausdrücklich auf den Beschluss hingewiesen (vgl. Eingabe vom
21. Dezember 2010 an die Vorinstanz [Einsprachebegründung], Beilagen n 4–7). Aus diesen Unterlagen ergibt sich somit zweifelsfrei ein Konnex zwischen diesen drei Zahlungen und der Forderung der S. GmbH gemäss Aufhebungsvertrag vom
2. Januar 2009. Andererseits sind die drei Zahlungen auch betragsmässig zu hoch, um sie auf die gemäss Vertrag vom 12. Januar 2009 anerkannte Schuld von EUR 48'647.65 beziehen zu können. Unter diesen Umständen überzeugen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht, wonach eben diese Schuld getilgt worden sei. Im Gegenteil gilt bei dieser Ausgangslage Bestand und Höhe der Ar- restforderung ohne Weiteres als glaubhaft gemacht. 4. An der Sache vorbei geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf den im Vertrag vom 12. Januar 2009 vertraglich vereinbarten Gerichtsstand. Wohl ist es zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin am vereinbarten Gerichtsstand A. Klage gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Bei dieser Klage geht es um die Klärung des materiellrechtlichen Anspruchs im Sinne einer Prosequierungsklage gemäss Art. 279 SchKG, bei welcher der vereinbarte Gerichtsstand zu beachten war. Beim Arrest dagegen geht es um eine reine Sicherungsmassnahme mit dem Zweck, Vermögenswerte des Schuldners für den Fall des Obsiegens der materiell- rechtlichen Klage zu sichern. Unabhängig vom für das Hauptverfahren geltenden Gerichtsort ist der Arrest vom Arrestrichter am Betreibungsort oder am Ort der Vermögensgegenstände zu bewilligen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 271 ff. SchKG gegeben sind. 5. Dass weitere Voraussetzungen der Arrestlegung nicht gegeben wären, wird nicht geltend gemacht, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Seite 10 — 11 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens von Fr. 500.– zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welcher der S. GmbH zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechts- vertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– inkl. MWSt. als angemessen.
Seite 11 — 11 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Januar 2009 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle und der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gegeben sei, wobei im Entscheid nicht weiter auf die Frage des genügenden Bezugs der Arrestforderung zur Schweiz eingegangen wurde. Ferner wurde im Entscheid ausgeführt, dass aufgrund der von der S. GmbH eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht sei, dass die angeführte Arrestforderung noch bestehe und keine Tilgung stattgefun- den habe. Sämtliche Voraussetzungen für einen Arrest seien somit gegeben, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. F. Gegen diesen Einspracheentscheid liess T. mit Eingabe vom 23. Mai 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen, mit folgenden An- trägen:
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1. Der Arrestentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2011 sei aufzuheben und der Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 8. Dezember 2010 (Proz. Nr. _) stattzugeben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrestgläubigerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Arrestentscheid vom 21. März 2011 sei unzureichend begründet und eine Zuständigkeit des Be- zirksgerichts Prättigau/Davos nicht gegeben. Zum Bezug der Forderung zur Schweiz seien im Entscheid lediglich die Auffassungen der Parteien einander ge- genübergestellt worden, ohne eine Wertung oder Begründung der getroffenen Entscheidung. Ferner werde nicht dargelegt, weshalb der Bestand der behaupte- ten Forderung als glaubhaft gemacht erachtet werde. Dies obwohl der Beschwer- deführer beispielsweise die Auszahlung der Darlehensbeträge in der von der Ar- restgläubigerin behaupteten Höhe bestritten habe. Darüber hinaus verstosse die Anordnung des Arrestes und der Arrestentscheid vom 21. März 2011 gegen die Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009, in welcher A. als ausschliessli- cher Gerichtsstand vereinbart worden sei, und führe zu einer unzulässigen Vor- wegnahme der Hauptsache mit Blick auf das zwischen den Parteien über den identischen Streitgegenstand hängige Verfahren vor dem Landgericht in A.. Die Verarrestierung stelle nach deutschem Recht eine der Zwangsvollstreckung gleichzusetzende Massnahme dar, mit welcher vollendete Tatsachen geschaffen würden. G. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 liess die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass eine Prüfung des hinreichenden Bezugs der Forderung zur Schweiz und eine ent- sprechende Begründung im Entscheid nicht erforderlich gewesen sei, da der Vor- derrichter die Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 als Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG anerkannt habe und diese beiden Voraus- setzungen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG alternativ zu ver- stehen seien. Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin dazu fest, dass auch ein genügender Bezug zur Schweiz gegeben sei, da der Beschwerdeführer bei Unter- zeichnung des Vertrages seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. In Bezug auf die Glaubhaftmachung der Arrestforderung gehe aus den Ausführungen im Entscheid hervor, dass der Vorderrichter die Ausführungen des Arrestschuldners aufgrund der von der Arrestgläubigerin eingereichten Unterlagen als widerlegt er- achtet habe. Ferner sei der vom Beschwerdeführer implizit vorgebrachte Einwand der Litispendenz zwischen dem summarischen Arrestverfahren und der am ver- einbarten Gerichtsstand gleichzeitig eingereichten materiellrechtlichen Prosequie-
Seite 5 — 11 rungsklage unbeachtlich. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dem Arrest die Hauptsache vorweggenommen werden soll, da eine Vollstreckung und Verwertung erst möglich sei, wenn ein rechtskräftiges Urteil im ordentlichen Ver- fahren vorliege. Der Beschwerdeführer verkenne diesbezüglich Zweck und Wir- kungen eines Arrests als Sicherungsinstrument. Sollte das Kantonsgericht die Be- gründung des angefochtenen Entscheids als ungenügend beurteilen, so hält die Beschwerdgegnerin eventualiter fest, die Sache sei vom Kantonsgericht selbst neu zu entscheiden und basierend auf den Akten des Bezirksgerichtes Prätti- gau/Davos die wesentliche Ziff. 1 des Dispositivs zu bestätigen. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Für die Anfechtung des Arresteinspracheentscheides verweist Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten der ZPO rechtshängig, die Eröffnung des Einspracheentscheides erfolgte jedoch am 10. Mai 2011, wes- halb gemäss den Übergangsbestimmungen der ZPO für die Rechtsmittel das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangen kann (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Ge- gen den Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters SchKG kann folglich gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Beschwerde ist schriftlich und be- gründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Gemäss Art. 326 ZPO in Verbindung mit Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden, wobei damit lediglich echte Nova gemeint sind, also solche Tatsachen, die erst nach dem Einspracheentscheid eingetreten sind (vgl. Reiser, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs II, 2. A. 2010, N 46 zu Art. 278). Die Beschwerde vom 23. Mai 2011 gegen den am 10. Mai 2011 mitgeteilten Arresteinspracheentscheid vom 21. März 2011 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die Be- schwerde ist folglich einzutreten.
Seite 6 — 11 b) In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und deshalb abzuändern ist (Hungerbühler, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Zürich 2011, Art. 321 N 17 und Art. 311 N 27). Die schriftliche Begrün- dung der Beschwerde bestimmt den Prüfungsgegenstand und –umfang im Be- schwerdeverfahren. Der angefochtene Entscheid wird nur hinsichtlich der gerüg- ten Mängel geprüft und nur insoweit, als diese genügend substantiiert worden sind. Zu nennen sind in der Beschwerdeschrift ferner die Beweismittel, wobei blosse Verweise auf die Vorakten unzureichend sind (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, Art. 321 N 15). 2.a) Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betrei- bungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Ein Arrestgrund ist unter anderem gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn der Richter sie auf- grund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Der Richter gewinnt mit anderen Worten aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck, der behauptete Sachverhalt liege wirklich vor, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (Stoffel, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs II, 2. Auflage Basel 2010, Art. 272 N 4). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der am 10. Mai 2011 mitgeteilte Ein- spracheentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos sei ungenügend begründet, insbesondere in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Arrestforderung sowie auf das Vorliegen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Der Anspruch auf Begründung von Entscheiden ergibt sich als Teil- gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begrün- dung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
Seite 7 — 11 sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Er- geht ein Entscheid im summarisches Vorfahren, wie dies im Einspracheverfahren gegen den Arrestentscheid der Fall ist, so können aufgrund der Natur des summa- rischen Verfahrens nicht die gleich hohen Anforderungen an die Urteilsbegrün- dung gestellt werden wie im ordentlichen Verfahren. c) Die Begründung des Arresteinspracheentscheides vom 21. März 2011 durch den Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos ist wohl knapp ausgefallen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügen- den Begründung des Entscheides liegt jedoch nicht vor. So hält der Vorderrichter in Bezug auf das Vorliegen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG fest, dass er der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend die Rückzahlungs- vereinbarung vom 12. Januar 2009 als eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG erachtet. Dass der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt und kein anderer Arrestgrund gegeben ist, war nicht bestritten, weshalb die Bejahung der besonderen Voraussetzungen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG somit nachvollziehbar ist. Eine Auseinandersetzung mit der Frage des genügenden Bezugs der Arrestforderung zur Schweiz und den diesbezüglichen Parteivorbringen war nicht erforderlich, da das Erfordernis des genügenden Be- zugs zur Schweiz – wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt – alternativ zum Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG ist. Die Pflicht zur Begründung verlangt nach dem oben Gesagten nicht, dass sich der Entscheid mit jedem Parteivorbringen auseinandersetzt. Bezüglich der Glaubhaftmachung der Arrestforderung geht aus den Erwä- gungen zumindest hervor, dass der Vorderrichter aufgrund der von der S. GmbH eingereichten Unterlagen die Forderung als glaubhaft gemacht erachtet. Die Be- gründungen der Arrestgläubigerin sind in ihren Rechtsschriften samt Belegen ent- halten, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass der Entscheid für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und eine substantiierte Anfechtung nicht möglich gewesen wäre. Auch in diesem Punkt wurde der Pflicht zur Entscheidbe- gründung Genüge getan, insbesondere mit Blick darauf, dass der Entscheid im summarischen Verfahren ergangen ist. Die Beschwerde erweist sich somit in die- sem Punkt als unbegründet.
Seite 8 — 11 3.a) Auf die vom Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos geteil- ten Argumente der Arrestgläubigerin in Bezug auf die Glaubhaftmachung der For- derung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht ein. Es wird lediglich geltend gemacht, dass die Höhe der ausbezahlten Darlehen umstritten sei und die von der Arrestgläubigerin vorgetragene Version bestritten werde. In- wieweit und weshalb die Ausführungen der S. GmbH, welchen der Vorderrichter bei seinem Entscheid gefolgt ist, unzutreffend sein sollen und folglich bestritten werden, wird mit keinem Wort näher erläutert. Sollte diesbezüglich implizit auf die in den Rechtsschriften zum vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen verwiesen werden, so ist nach dem eingangs Gesagten darauf hinzuweisen, dass ein solcher pauschaler Verweis auf die Vorakten nicht genügt. Die Beschwerde ist insoweit ungenügend substantiiert. b) Trotzdem kann festgehalten werden, dass die behauptete Tilgung der Ar- restforderung nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer die Auszah- lung des Darlehens über EUR 169'100.– von der Arrestgläubigerin an die damali- ge W. AG anerkannt wurde (vgl. Eingabe vom 22. Dezember 2010 an die Vorin- stanz [Ergänzung zur Einsprachebegründung], Ziff. 4.1.). Die nun erhobene Be- hauptung, dass die Höhe des ausbezahlten Darlehens diesbezüglich umstritten sei, ist daher nicht zu hören. Im Übrigen ist diese Frage für das vorliegende Ver- fahren auch nicht von Bedeutung. Mit Vertrag vom 12. Januar 2009 wurde nämlich anerkannt, dass die damalige W. AG der S. GmbH eine Darlehensrückzahlung in der Höhe von EUR 48'647.65 zuzüglich Zinsen schuldet und T. dafür eine persön- lichen Bürgschaft übernahm. Die erfolglose Inanspruchnahme und der Ausfall der Hauptschuldnerin ist ebenfalls aktenkundig, wobei T. aufgrund der Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ohnehin unmittelbar in Anspruch genom- men hätte werden können (nach § 773 Abs. 1 Ziff. 1 des Bürgerlichen Gesetzbu- ches [BGB] ist bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft die Einrede der Vor- ausklage ausgeschlossen). Diese Schuldanerkennung genügt somit vollauf für eine hinreichende Glaubhaftmachung der Arrestforderung, ohne dass zu prüfen wäre, was der Hintergrund der Schuldanerkennung ist. Tatsache ist im Weiteren, dass T. für eine weitere Schuld gegenüber der S. GmbH eine persönliche Bürgschaft übernahm. Mit Aufhebungsvertrag vom 2. Ja- nuar 2009 wurde eine Schuld der Z. AG gegenüber der S. GmbH über EUR 625'000.– anerkannt, für welche T. eine persönliche Bürgschaft in der Höhe von EUR 400'000.– einging. Unbestritten ist, dass an die Beschwerdegegnerin drei
Seite 9 — 11 Zahlungen geleistet worden sind, nämlich am 16. Januar 2009 über EUR 200'000.–, am 27. April 2010 über EUR 225'000.– und am 7. Mai 2010 über EUR 91'955.03. Diese Zahlungen betrafen jedoch – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – offensichtlich die Forderung der S. GmbH gegenüber der Z. AG gemäss dem zwischen diesen Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 2009. Dies ergibt sich einerseits aus dem Pfändungs- und Überweisungs- beschluss des Amtsgerichts C. vom 25. März 2011, gemäss welchem für eben diese Forderung um Zwangsvollstreckung nachgesucht wurde und dabei die be- reits am 16.01.2009 geleistete Zahlung von EUR 200'000.– bei der Berechnung der Summe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berücksichtigt wurde. Bei den beiden weiteren Zahlungen über EUR 225'000.– und EUR 91'955.03 wur- de sodann jeweils ausdrücklich auf den Beschluss hingewiesen (vgl. Eingabe vom
21. Dezember 2010 an die Vorinstanz [Einsprachebegründung], Beilagen n 4–7). Aus diesen Unterlagen ergibt sich somit zweifelsfrei ein Konnex zwischen diesen drei Zahlungen und der Forderung der S. GmbH gemäss Aufhebungsvertrag vom
2. Januar 2009. Andererseits sind die drei Zahlungen auch betragsmässig zu hoch, um sie auf die gemäss Vertrag vom 12. Januar 2009 anerkannte Schuld von EUR 48'647.65 beziehen zu können. Unter diesen Umständen überzeugen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht, wonach eben diese Schuld getilgt worden sei. Im Gegenteil gilt bei dieser Ausgangslage Bestand und Höhe der Ar- restforderung ohne Weiteres als glaubhaft gemacht. 4. An der Sache vorbei geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf den im Vertrag vom 12. Januar 2009 vertraglich vereinbarten Gerichtsstand. Wohl ist es zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin am vereinbarten Gerichtsstand A. Klage gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Bei dieser Klage geht es um die Klärung des materiellrechtlichen Anspruchs im Sinne einer Prosequierungsklage gemäss Art. 279 SchKG, bei welcher der vereinbarte Gerichtsstand zu beachten war. Beim Arrest dagegen geht es um eine reine Sicherungsmassnahme mit dem Zweck, Vermögenswerte des Schuldners für den Fall des Obsiegens der materiell- rechtlichen Klage zu sichern. Unabhängig vom für das Hauptverfahren geltenden Gerichtsort ist der Arrest vom Arrestrichter am Betreibungsort oder am Ort der Vermögensgegenstände zu bewilligen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 271 ff. SchKG gegeben sind. 5. Dass weitere Voraussetzungen der Arrestlegung nicht gegeben wären, wird nicht geltend gemacht, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Seite 10 — 11 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens von Fr. 500.– zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welcher der S. GmbH zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechts- vertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– inkl. MWSt. als angemessen.
Seite 11 — 11 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.– gehen zulasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 800.– (einschliesslich MWSt) zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Juli 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 47 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Brunner Richter Bochsler und Hubert Aktuar ad hoc Luzi In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des T., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arnd Ulrich Krö- ger, Alpenquai 28a, 6005 Luzern, gegen den Einspracheentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prätti- gau/Davos vom 21. März 2011, mitgeteilt am 10. Mai 2011, in Sachen S . G m b H, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Milan Kryka, Bahnhofstrasse 48, 8022 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Arrest, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Am 6. Dezember 2010 gelangte die S. GmbH mit Sitz in A. (im Folgenden S. GmbH) mit einem Gesuch um Erlass eines Arrestbefehls gegen den in B. wohnhaften T. an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Die Gesuchstellerin begehr- te, es sei das auf den Namen von T. im Grundbuch E. eingetragene Grundstück Nr. _, Plan _, Los, _, sowie 999 von ihm gezeichnete vinkulierte Namenaktien zu CHF 100 .– der X. AG, _, mit Arrest zu belegen. Die Arrestforderung wurde auf EUR 56'542.42 zuzüglich Zins zu 8 % auf EUR 48'647.65 seit dem 13. Januar 2009 beziffert. Als Forderungsgrund wurde eine Rückzahlungsvereinbarung vom
12. Januar 2009 zwischen der Gesuchstellerin und der W. AG, heute Y. AG in Li- quidation, angegeben. In dieser Vereinbarung sei eine offene Forderung in der Höhe von EUR 48'647.65 zuzüglich Zins von 8 % aus zwei im Jahre 2007 gewähr- ten Darlehen anerkannt worden und T. habe diesbezüglich mit seiner Unterschrift eine persönliche Bürgschaft nach deutschem Recht übernommen. Ein gegen die Y. AG in Liquidation eingeleitetes Konkursverfahren sei mangels Aktiven am 4. November 2010 wieder geschlossen worden. Nachdem auch vom in Anspruch genommenen T. keinerlei Zahlungen erfolgt seien, habe die S. GmbH am 29. No- vember 2010 beim Landgericht A. Klage erhoben. Als Arrestgrund gab die S. GmbH Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG an. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien erfüllt, da T. seinen Wohnsitz im Ausland habe, die Arrestforderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise und überdies auf einer schriftlichen Schuldanerkennung beruhe. B. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2010 gab das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos dem Arrestbegehren antragsgemäss statt und stellte den Arrest- befehl an das Betreibungsamt E. aus. C. Gegen den Arrestbefehl liess T. am 15. Dezember 2010 Einsprache erhe- ben mit dem Antrag, der Arrest sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Antragsstellerin aufzuheben. Innert der angesetzten Frist reichte der Ar- restschuldner mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 die Einsprachebegründung ein, welche er mit Eingaben vom 22. Dezember 2010 sowie vom 5. Januar 2011 ergänzte und weitere Unterlagen einreichte. Begründet wurde die Einsprache im Wesentlichen damit, dass einerseits die Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht gegeben seien, da die behauptete Forderung keinen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise, und andererseits die fragliche Forderung, für welche der Einsprecher eine Bürgschaft übernommen habe, im Jahre 2010 durch Zahlung getilgt worden und somit auch die Bürgschaft aufgrund deren Akzessorietät unter-
Seite 3 — 11 gegangen sei. So seien mit Zahlungen vom 31. März 2009, 7. April 2010 und 27. April 2010 insgesamt EUR 516'955.03 an die S. GmbH geleistet worden. Damit sei neben einer zweiten Forderung der S. GmbH, für welche T. gemäss Aufhebungs- vertrag vom 2. Januar 2009 ebenfalls eine Bürgschaft übernommen habe, auch die hier fragliche Forderung getilgt worden. D. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2011, ergänzt mit Eingabe vom 14. Januar 2011, liess die S. GmbH die Abweisung der Einsprache sowie die Bestäti- gung des Arrestbefehls vom 8. Dezember 2010 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Schuldners beantragen. Die S. GmbH hielt an ihrer Auf- fassung fest, dass der genügende Bezug der Arrestforderung zur Schweiz gege- ben sei. Die Hauptschuldnerin der verbürgten Forderung habe ihren Sitz in der Schweiz und dieser hinreichende Bezug übertrage sich auch auf die akzessorisch ausgestaltete Bürgschaftsschuld. Die Diskussion über den genügenden Bezug sei ohnehin entbehrlich, da die Forderung in einer schriftlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG verkörpert sei. Des Weiteren wurde zur Begründung an- geführt, nach der Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 seien bezüglich der darin festgehaltenen, noch ausstehenden Schuld von EUR 48'647.64 zuzüglich Zinsen keinerlei Zahlungen mehr erfolgt. Die drei vom Arrestschuldner genannten Zahlungen seien zur Tilgung der anderen Forderung gemäss Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 2009 erfolgt, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. E. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2011, mitgeteilt am 10. Mai 2011, wies der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos die Einsprache ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rückzahlungsvereinbarung vom
12. Januar 2009 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle und der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gegeben sei, wobei im Entscheid nicht weiter auf die Frage des genügenden Bezugs der Arrestforderung zur Schweiz eingegangen wurde. Ferner wurde im Entscheid ausgeführt, dass aufgrund der von der S. GmbH eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht sei, dass die angeführte Arrestforderung noch bestehe und keine Tilgung stattgefun- den habe. Sämtliche Voraussetzungen für einen Arrest seien somit gegeben, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. F. Gegen diesen Einspracheentscheid liess T. mit Eingabe vom 23. Mai 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen, mit folgenden An- trägen:
Seite 4 — 11
1. Der Arrestentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2011 sei aufzuheben und der Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 8. Dezember 2010 (Proz. Nr. _) stattzugeben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrestgläubigerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Arrestentscheid vom 21. März 2011 sei unzureichend begründet und eine Zuständigkeit des Be- zirksgerichts Prättigau/Davos nicht gegeben. Zum Bezug der Forderung zur Schweiz seien im Entscheid lediglich die Auffassungen der Parteien einander ge- genübergestellt worden, ohne eine Wertung oder Begründung der getroffenen Entscheidung. Ferner werde nicht dargelegt, weshalb der Bestand der behaupte- ten Forderung als glaubhaft gemacht erachtet werde. Dies obwohl der Beschwer- deführer beispielsweise die Auszahlung der Darlehensbeträge in der von der Ar- restgläubigerin behaupteten Höhe bestritten habe. Darüber hinaus verstosse die Anordnung des Arrestes und der Arrestentscheid vom 21. März 2011 gegen die Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009, in welcher A. als ausschliessli- cher Gerichtsstand vereinbart worden sei, und führe zu einer unzulässigen Vor- wegnahme der Hauptsache mit Blick auf das zwischen den Parteien über den identischen Streitgegenstand hängige Verfahren vor dem Landgericht in A.. Die Verarrestierung stelle nach deutschem Recht eine der Zwangsvollstreckung gleichzusetzende Massnahme dar, mit welcher vollendete Tatsachen geschaffen würden. G. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 liess die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass eine Prüfung des hinreichenden Bezugs der Forderung zur Schweiz und eine ent- sprechende Begründung im Entscheid nicht erforderlich gewesen sei, da der Vor- derrichter die Rückzahlungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 als Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG anerkannt habe und diese beiden Voraus- setzungen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG alternativ zu ver- stehen seien. Im Übrigen hält die Beschwerdegegnerin dazu fest, dass auch ein genügender Bezug zur Schweiz gegeben sei, da der Beschwerdeführer bei Unter- zeichnung des Vertrages seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. In Bezug auf die Glaubhaftmachung der Arrestforderung gehe aus den Ausführungen im Entscheid hervor, dass der Vorderrichter die Ausführungen des Arrestschuldners aufgrund der von der Arrestgläubigerin eingereichten Unterlagen als widerlegt er- achtet habe. Ferner sei der vom Beschwerdeführer implizit vorgebrachte Einwand der Litispendenz zwischen dem summarischen Arrestverfahren und der am ver- einbarten Gerichtsstand gleichzeitig eingereichten materiellrechtlichen Prosequie-
Seite 5 — 11 rungsklage unbeachtlich. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dem Arrest die Hauptsache vorweggenommen werden soll, da eine Vollstreckung und Verwertung erst möglich sei, wenn ein rechtskräftiges Urteil im ordentlichen Ver- fahren vorliege. Der Beschwerdeführer verkenne diesbezüglich Zweck und Wir- kungen eines Arrests als Sicherungsinstrument. Sollte das Kantonsgericht die Be- gründung des angefochtenen Entscheids als ungenügend beurteilen, so hält die Beschwerdgegnerin eventualiter fest, die Sache sei vom Kantonsgericht selbst neu zu entscheiden und basierend auf den Akten des Bezirksgerichtes Prätti- gau/Davos die wesentliche Ziff. 1 des Dispositivs zu bestätigen. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Für die Anfechtung des Arresteinspracheentscheides verweist Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten der ZPO rechtshängig, die Eröffnung des Einspracheentscheides erfolgte jedoch am 10. Mai 2011, wes- halb gemäss den Übergangsbestimmungen der ZPO für die Rechtsmittel das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangen kann (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Ge- gen den Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters SchKG kann folglich gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Beschwerde ist schriftlich und be- gründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Gemäss Art. 326 ZPO in Verbindung mit Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden, wobei damit lediglich echte Nova gemeint sind, also solche Tatsachen, die erst nach dem Einspracheentscheid eingetreten sind (vgl. Reiser, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs II, 2. A. 2010, N 46 zu Art. 278). Die Beschwerde vom 23. Mai 2011 gegen den am 10. Mai 2011 mitgeteilten Arresteinspracheentscheid vom 21. März 2011 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die Be- schwerde ist folglich einzutreten.
Seite 6 — 11 b) In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und deshalb abzuändern ist (Hungerbühler, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Zürich 2011, Art. 321 N 17 und Art. 311 N 27). Die schriftliche Begrün- dung der Beschwerde bestimmt den Prüfungsgegenstand und –umfang im Be- schwerdeverfahren. Der angefochtene Entscheid wird nur hinsichtlich der gerüg- ten Mängel geprüft und nur insoweit, als diese genügend substantiiert worden sind. Zu nennen sind in der Beschwerdeschrift ferner die Beweismittel, wobei blosse Verweise auf die Vorakten unzureichend sind (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, Art. 321 N 15). 2.a) Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betrei- bungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Ein Arrestgrund ist unter anderem gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn der Richter sie auf- grund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Der Richter gewinnt mit anderen Worten aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck, der behauptete Sachverhalt liege wirklich vor, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (Stoffel, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs II, 2. Auflage Basel 2010, Art. 272 N 4). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der am 10. Mai 2011 mitgeteilte Ein- spracheentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos sei ungenügend begründet, insbesondere in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Arrestforderung sowie auf das Vorliegen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Der Anspruch auf Begründung von Entscheiden ergibt sich als Teil- gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begrün- dung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
Seite 7 — 11 sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Er- geht ein Entscheid im summarisches Vorfahren, wie dies im Einspracheverfahren gegen den Arrestentscheid der Fall ist, so können aufgrund der Natur des summa- rischen Verfahrens nicht die gleich hohen Anforderungen an die Urteilsbegrün- dung gestellt werden wie im ordentlichen Verfahren. c) Die Begründung des Arresteinspracheentscheides vom 21. März 2011 durch den Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos ist wohl knapp ausgefallen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügen- den Begründung des Entscheides liegt jedoch nicht vor. So hält der Vorderrichter in Bezug auf das Vorliegen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG fest, dass er der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend die Rückzahlungs- vereinbarung vom 12. Januar 2009 als eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG erachtet. Dass der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt und kein anderer Arrestgrund gegeben ist, war nicht bestritten, weshalb die Bejahung der besonderen Voraussetzungen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG somit nachvollziehbar ist. Eine Auseinandersetzung mit der Frage des genügenden Bezugs der Arrestforderung zur Schweiz und den diesbezüglichen Parteivorbringen war nicht erforderlich, da das Erfordernis des genügenden Be- zugs zur Schweiz – wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt – alternativ zum Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG ist. Die Pflicht zur Begründung verlangt nach dem oben Gesagten nicht, dass sich der Entscheid mit jedem Parteivorbringen auseinandersetzt. Bezüglich der Glaubhaftmachung der Arrestforderung geht aus den Erwä- gungen zumindest hervor, dass der Vorderrichter aufgrund der von der S. GmbH eingereichten Unterlagen die Forderung als glaubhaft gemacht erachtet. Die Be- gründungen der Arrestgläubigerin sind in ihren Rechtsschriften samt Belegen ent- halten, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass der Entscheid für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und eine substantiierte Anfechtung nicht möglich gewesen wäre. Auch in diesem Punkt wurde der Pflicht zur Entscheidbe- gründung Genüge getan, insbesondere mit Blick darauf, dass der Entscheid im summarischen Verfahren ergangen ist. Die Beschwerde erweist sich somit in die- sem Punkt als unbegründet.
Seite 8 — 11 3.a) Auf die vom Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos geteil- ten Argumente der Arrestgläubigerin in Bezug auf die Glaubhaftmachung der For- derung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht ein. Es wird lediglich geltend gemacht, dass die Höhe der ausbezahlten Darlehen umstritten sei und die von der Arrestgläubigerin vorgetragene Version bestritten werde. In- wieweit und weshalb die Ausführungen der S. GmbH, welchen der Vorderrichter bei seinem Entscheid gefolgt ist, unzutreffend sein sollen und folglich bestritten werden, wird mit keinem Wort näher erläutert. Sollte diesbezüglich implizit auf die in den Rechtsschriften zum vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen verwiesen werden, so ist nach dem eingangs Gesagten darauf hinzuweisen, dass ein solcher pauschaler Verweis auf die Vorakten nicht genügt. Die Beschwerde ist insoweit ungenügend substantiiert. b) Trotzdem kann festgehalten werden, dass die behauptete Tilgung der Ar- restforderung nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer die Auszah- lung des Darlehens über EUR 169'100.– von der Arrestgläubigerin an die damali- ge W. AG anerkannt wurde (vgl. Eingabe vom 22. Dezember 2010 an die Vorin- stanz [Ergänzung zur Einsprachebegründung], Ziff. 4.1.). Die nun erhobene Be- hauptung, dass die Höhe des ausbezahlten Darlehens diesbezüglich umstritten sei, ist daher nicht zu hören. Im Übrigen ist diese Frage für das vorliegende Ver- fahren auch nicht von Bedeutung. Mit Vertrag vom 12. Januar 2009 wurde nämlich anerkannt, dass die damalige W. AG der S. GmbH eine Darlehensrückzahlung in der Höhe von EUR 48'647.65 zuzüglich Zinsen schuldet und T. dafür eine persön- lichen Bürgschaft übernahm. Die erfolglose Inanspruchnahme und der Ausfall der Hauptschuldnerin ist ebenfalls aktenkundig, wobei T. aufgrund der Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ohnehin unmittelbar in Anspruch genom- men hätte werden können (nach § 773 Abs. 1 Ziff. 1 des Bürgerlichen Gesetzbu- ches [BGB] ist bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft die Einrede der Vor- ausklage ausgeschlossen). Diese Schuldanerkennung genügt somit vollauf für eine hinreichende Glaubhaftmachung der Arrestforderung, ohne dass zu prüfen wäre, was der Hintergrund der Schuldanerkennung ist. Tatsache ist im Weiteren, dass T. für eine weitere Schuld gegenüber der S. GmbH eine persönliche Bürgschaft übernahm. Mit Aufhebungsvertrag vom 2. Ja- nuar 2009 wurde eine Schuld der Z. AG gegenüber der S. GmbH über EUR 625'000.– anerkannt, für welche T. eine persönliche Bürgschaft in der Höhe von EUR 400'000.– einging. Unbestritten ist, dass an die Beschwerdegegnerin drei
Seite 9 — 11 Zahlungen geleistet worden sind, nämlich am 16. Januar 2009 über EUR 200'000.–, am 27. April 2010 über EUR 225'000.– und am 7. Mai 2010 über EUR 91'955.03. Diese Zahlungen betrafen jedoch – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – offensichtlich die Forderung der S. GmbH gegenüber der Z. AG gemäss dem zwischen diesen Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 2009. Dies ergibt sich einerseits aus dem Pfändungs- und Überweisungs- beschluss des Amtsgerichts C. vom 25. März 2011, gemäss welchem für eben diese Forderung um Zwangsvollstreckung nachgesucht wurde und dabei die be- reits am 16.01.2009 geleistete Zahlung von EUR 200'000.– bei der Berechnung der Summe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berücksichtigt wurde. Bei den beiden weiteren Zahlungen über EUR 225'000.– und EUR 91'955.03 wur- de sodann jeweils ausdrücklich auf den Beschluss hingewiesen (vgl. Eingabe vom
21. Dezember 2010 an die Vorinstanz [Einsprachebegründung], Beilagen n 4–7). Aus diesen Unterlagen ergibt sich somit zweifelsfrei ein Konnex zwischen diesen drei Zahlungen und der Forderung der S. GmbH gemäss Aufhebungsvertrag vom
2. Januar 2009. Andererseits sind die drei Zahlungen auch betragsmässig zu hoch, um sie auf die gemäss Vertrag vom 12. Januar 2009 anerkannte Schuld von EUR 48'647.65 beziehen zu können. Unter diesen Umständen überzeugen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht, wonach eben diese Schuld getilgt worden sei. Im Gegenteil gilt bei dieser Ausgangslage Bestand und Höhe der Ar- restforderung ohne Weiteres als glaubhaft gemacht. 4. An der Sache vorbei geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf den im Vertrag vom 12. Januar 2009 vertraglich vereinbarten Gerichtsstand. Wohl ist es zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin am vereinbarten Gerichtsstand A. Klage gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Bei dieser Klage geht es um die Klärung des materiellrechtlichen Anspruchs im Sinne einer Prosequierungsklage gemäss Art. 279 SchKG, bei welcher der vereinbarte Gerichtsstand zu beachten war. Beim Arrest dagegen geht es um eine reine Sicherungsmassnahme mit dem Zweck, Vermögenswerte des Schuldners für den Fall des Obsiegens der materiell- rechtlichen Klage zu sichern. Unabhängig vom für das Hauptverfahren geltenden Gerichtsort ist der Arrest vom Arrestrichter am Betreibungsort oder am Ort der Vermögensgegenstände zu bewilligen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 271 ff. SchKG gegeben sind. 5. Dass weitere Voraussetzungen der Arrestlegung nicht gegeben wären, wird nicht geltend gemacht, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Seite 10 — 11 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens von Fr. 500.– zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welcher der S. GmbH zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechts- vertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– inkl. MWSt. als angemessen.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.– gehen zulasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 800.– (einschliesslich MWSt) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: